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FKAG

Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186210013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e61b3b16b96b744754996f0ead5aec33210e41d4324333364fc5e199fefb051a

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Hinweise§ 1Zuständigkeit und Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank§ 4Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss§ 5Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator§ 6Ermittlung eines Finanzkonglomerats§ 7Zugehörigkeit zur Finanzbranche§ 8Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten§ 9Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten§ 10Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat§ 11Feststellung eines Finanzkonglomerats§ 12Übergeordnetes Unternehmen§ 13Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung§ 14Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung§ 15Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung§ 16Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen§ 17Eigenmittelausstattung§ 18Berechnung der Eigenmittel§ 19Freistellung von den Eigenmittelanforderungen§ 20Festsetzung von Korrekturposten§ 21Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene§ 22Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung§ 23Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen§ 24Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen§ 25Besondere organisatorische Pflichten§ 26Prognoserechnungen§ 27Begründung von Unternehmensbeziehungen§ 28Gemischte Finanzholding-Gesellschaften§ 29Auskünfte und Prüfungen§ 30Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen§ 31Sofortige Vollziehbarkeit§ 32Bußgeldvorschriften§ 33Übergangsvorschriften zu § 23