(1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe ein Finanzkonglomerat ist. Sie gibt die Feststellung dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe bekannt. Wenn an der Spitze kein Mutterunternehmen steht, gibt sie die Feststellung dem beaufsichtigten Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme innerhalb der Gruppe bekannt.
(2) In den Fällen des § 10 kann die Bundesanstalt während des maßgeblichen Zeitraums von drei Geschäftsjahren die Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufheben; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden.
(3) Die Bundesanstalt hat die Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind. Sie hat die Feststellung insbesondere aufzuheben, wenn folgende Schwellenwerte unterschritten werden:
1.
im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,
2.
im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder
3.
im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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