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FKAG

§ 7Zugehörigkeit zur Finanzbranche

Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 Prozent beträgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186210013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e61b3b16b96b744754996f0ead5aec33210e41d4324333364fc5e199fefb051a

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