FKAG
§ 22Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung
Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
- 1.
- die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel,
- 2.
- den Umfang der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und die Form ihrer Berechnung sowie die sonstigen technischen Grundsätze,
- 3.
- die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenmittelanforderung:
- a)
- Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1),
- b)
- Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2) oder
- c)
- Kombination der Methoden 1 und 2,
- 4.
- Risikomodelle,
- 5.
- Berechnungsintervalle,
- 6.
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 17 Absatz 2 einzureichenden Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186210013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e61b3b16b96b744754996f0ead5aec33210e41d4324333364fc5e199fefb051a