FKAG
§ 1Zuständigkeit und Anwendungsbereich
Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
- 1.
- an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen steht oder bei der mindestens eines der Tochterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen ist,
- 2.
- in der mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens eines ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche ist,
- 3.
- in der die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe jeweils als erheblich im Sinne des § 8 anzusehen sind und
- 4.
- die die Bedingungen des Satzes 2 oder 3 erfüllt.
- 1.
- ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche sein,
- 2.
- ein Unternehmen sein, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder
- 3.
- ein Unternehmen sein, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186210013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e61b3b16b96b744754996f0ead5aec33210e41d4324333364fc5e199fefb051a