FKAG
§ 14Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung
Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
- 1.
- das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats ist, dessen übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, und insoweit eine zusätzliche Beaufsichtigung nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG sichergestellt ist, oder
- 2.
- dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186210013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e61b3b16b96b744754996f0ead5aec33210e41d4324333364fc5e199fefb051a