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FinVermV

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100610012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5be5bde4d86fc6209714f5137f0629c79cca5d5b37855197e4cbd3a12f9ab998

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Sachkundenachweis§ 1Sachkundeprüfung§ 2Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss§ 3Verfahren§ 4Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen§ 5Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der NiederlassungsfreiheitAbschnitt 2 Vermittlerregister§ 6Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister§ 7Eintragung§ 8ZugangAbschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung§ 9Umfang der Versicherung§ 10Anzeigepflicht des VersicherungsunternehmensAbschnitt 4 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten§ 11Allgemeine Verhaltenspflicht§ 11aVermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung§ 12Statusbezogene Informationspflichten§ 12aInformation des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen§ 13Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten§ 14Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung§ 15Bereitstellung des Informationsblatts§ 16Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen§ 17Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung§ 17aOffenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung§ 18Anfertigung einer Geeignetheitserklärung§ 18aAufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation§ 19BeschäftigteAbschnitt 5 Sonstige Pflichten§ 20Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern§ 21(weggefallen)§ 22Aufzeichnungspflicht§ 23Aufbewahrung§ 24Prüfungspflicht§ 25Rechte und Pflichten der an der Prüfung BeteiligtenAbschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten§ 26OrdnungswidrigkeitenAnlage 1(zu § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die SachkundeprüfungAnlage 2(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (offene Investmentvermögen)/ § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (geschlossene Investmentvermögen)/ § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes)