FinVermV
§ 3Verfahren
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
- 1.
- Kenntnisse über offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 2.
- Kenntnisse über geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
- 3.
- Kenntnisse über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
- 1.
- drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen der Finanzanlagenvermittler oder der Vertreter ihrer Interessen,
- 2.
- zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Anbieter von Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und Vermögensanlagen oder der Vertreter ihrer Interessen,
- 3.
- ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen sowie
- 4.
- ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Verbraucherschutzorganisationen oder der Vertreter ihrer Interessen.
- 1.
- eine auf die in Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannte Kategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkundeprüfung ablegt und
- a)
- eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat oder
- b)
- einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzt,
- 2.
- eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f Absatz 1 Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt oder
- 3.
- einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt.
- 1.
- Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2.
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
- 3.
- Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- 4.
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
- 5.
- Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100610012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5be5bde4d86fc6209714f5137f0629c79cca5d5b37855197e4cbd3a12f9ab998
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (6)
- § 32 GewORegelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
„… Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit sieben Mit …“
- § 34d GewOVersicherungsvermittler, Versicherungsberater
„… bnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat oder b) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzt, 2. eine Folgepr …“
- § 34f GewOFinanzanlagenvermittler
„… 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich die in Satz 4 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen. Der Prüfling soll …“
- § 34h GewOHonorar-Finanzanlagenberater
„… llten Abschluss besitzt, 2. eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f Absatz 1 Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt oder 3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § …“
- § 34i GewOImmobiliardarlehensvermittler
„… gorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt oder 3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt. (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch folgende Personen anwesend sein: 1. Vertreter der Bunde …“
- § 27 VersVermVÜbergangsregelung
„… kundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzt, 2. eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f Absatz 1 Satz 3 oder § 34h Ab …“