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FinVermV

§ 26Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft,
3.
entgegen § 11a Absatz 2 die Mitteilung über Interessenkonflikte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen § 11a Absatz 3 durch die Vergütung oder Bewertung Anreize für ihn schafft oder seine Beschäftigten schafft, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann,
5.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6.
entgegen § 12a oder § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
7.
entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
9.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 eine Finanzanlage empfiehlt,
10.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
11.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
12.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,
13.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
14.
entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,
15.
entgegen § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um einschlägige Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation aufzuzeichnen,
16.
entgegen § 18a Absatz 3 Satz 1 einen Anleger nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
17.
entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft,
18.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
19.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
20.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
21.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder
22.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100610012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5be5bde4d86fc6209714f5137f0629c79cca5d5b37855197e4cbd3a12f9ab998

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 144 GewOVerletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

    „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht ric …“

  • § 145 GewOVerletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

    „… icht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.“