FinVermV
§ 24Prüfungspflicht
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
- 1.
- auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und
- 2.
- der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
- 1.
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
- 2.
- Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
- a)
- von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
- b)
- sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder
- c)
- sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
- 1.
- aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen und
- 2.
- die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100610012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5be5bde4d86fc6209714f5137f0629c79cca5d5b37855197e4cbd3a12f9ab998
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34h GewOHonorar-Finanzanlagenberater
„… h Satz 1 vorzulegen. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfun …“