FinVermV
§ 12aInformation des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
- 1.
- ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
- 2.
- ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100610012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5be5bde4d86fc6209714f5137f0629c79cca5d5b37855197e4cbd3a12f9ab998