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FinVermV

§ 12aInformation des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
1.
ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
2.
ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100610012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5be5bde4d86fc6209714f5137f0629c79cca5d5b37855197e4cbd3a12f9ab998

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