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FinVermV

§ 7Eintragung

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat er Änderungen der Angaben nach § 6 unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3a Satz 3 der Gewerbeordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100610012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5be5bde4d86fc6209714f5137f0629c79cca5d5b37855197e4cbd3a12f9ab998

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 11a GewOVermittlerregister

    „… intragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3a Satz 3 der Gewerbeordnung.“