(1) Die Versicherung gemäß § 34f Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 276 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 919 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.
(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Hinweis: Mindestversicherungssumme gem. § 9 Abs. 2 ab dem 15.1.2013 vgl. Bek. v. 12.12.2012 BAnz AT 02.01.2013 B2 (siehe: §9Abs2/MindVersHBek2013); ab dem 15.1.2018 vgl. Bek. v. 18.12.2017 BAnz AT 02.01.2018 B1 (siehe: §9Abs2/MindVersHBek2018) +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
„… ch auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpf …“
„… herungsfälle eines Jahres, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser Vero …“
„… durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, und gemäß § 9 Absatz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) beträgt die Mindestversicherungssumme ab dem 15. Januar 2013 für jeden Versicherungsf …“
„… e zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, und § 9 Absatz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geän …“
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