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FELEG

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002330989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aac3580ba2a63b0ba3f0cd30740c78e8419770f753877d9e45230fb3e3db5bbf

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelErster Abschnitt Landwirtschaftliche Unternehmer§ 1Berechtigter Personenkreis§ 2Flächenstillegung§ 3Abgabe von Flächen§ 4Rückbehalt§ 5Leistungen an Hinterbliebene§ 6Höhe der Leistung§ 7Beginn und Ende der Leistung, Verfahren§ 8Zusammentreffen mit EinkommenZweiter Abschnitt Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige§ 9Berechtigter Personenkreis§ 10Höhe der Leistung§ 11Beginn und Ende der Leistung, Verfahren§ 12Zusammentreffen mit Einkommen§ 13Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und ApfelbaumrodungDritter Abschnitt Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld§ 14Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung§ 15Gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer§ 15aWiderspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004§ 16Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und ApfelbaumrodungVierter Abschnitt Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung§ 17Durchführende Stelle§ 18Anwendung sonstiger Vorschriften§ 18aLandwirte im Beitrittsgebiet§ 18bAbgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet§ 18cArbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet§ 18dBesonderheiten für das Beitrittsgebiet§ 18eBesonderheiten für das Ausland§ 19KostentragungFünfter Abschnitt Schlußvorschriften§ 20Befristung der Regelung§ 21§ 22Übergangsvorschriften§ 23Inkrafttreten