FELEG
§ 5Leistungen an Hinterbliebene
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
- 1.
- sie nicht wieder geheiratet haben,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
- 3.
- sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und
- 4.
- der verstorbene Ehegatte
- a)
- im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder
- b)
- die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002330989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aac3580ba2a63b0ba3f0cd30740c78e8419770f753877d9e45230fb3e3db5bbf