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FELEG

§ 17Durchführende Stelle

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002330989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aac3580ba2a63b0ba3f0cd30740c78e8419770f753877d9e45230fb3e3db5bbf

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