FELEG
§ 10Höhe der Leistung
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
- 1.
- bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beendigung der Beschäftigung im Unternehmen der Landwirtschaft zuletzt durchschnittlich im Monat erzielt hat, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschreitet,
- 2.
- bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, der Bruttowert der Sachbezüge zuzüglich der Barleistungen vor der Stillegung oder Abgabe des Betriebes; der Bruttowert der vom früheren Unternehmer weitergewährten Sachbezüge oder Barleistungen ist von diesem Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002330989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aac3580ba2a63b0ba3f0cd30740c78e8419770f753877d9e45230fb3e3db5bbf