(1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.
(2) § 8 Abs. 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
(3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.
(4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
(5) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
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