Zum Gesetzesinhalt

FELEG

§ 22Übergangsvorschriften

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

(1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.
(2) § 8 Abs. 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
(3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.
(4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
(5) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002330989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aac3580ba2a63b0ba3f0cd30740c78e8419770f753877d9e45230fb3e3db5bbf

XML-Quelle beim Herausgeber