FELEG
§ 11Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
- 1.
- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an a)
- der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberechtigte eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder
- b)
- der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberechtigte wegen Vollendung des 45. Lebensjahres eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
beanspruchen kann, - 2.
- mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder als mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002330989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aac3580ba2a63b0ba3f0cd30740c78e8419770f753877d9e45230fb3e3db5bbf