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EuSchulVorRV 1985

§ 4

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München

Wird ein Gegenstand veräußert, den die Europäischen Schulen für den satzungsgemäßen Bedarf erworben oder eingeführt haben und für dessen Erwerb oder Einfuhr ihnen eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach § 2 Abs. 1 oder § 3 gewährt worden ist, so ist der Teil der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Veräußerung für die Lieferung des Gegenstands geltenden Steuersatzes (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes) ermittelt werden. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209990985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee4fbb0eb97ca4814e3c6dee61f992a10cfed7c8cce5c7db7ca8a4242ecb63d

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