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EuSchulVorRV 1985

§ 3

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München

Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der Europäischen Schulen bestimmt sind, ist einfuhrumsatzsteuerfrei. Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209990985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee4fbb0eb97ca4814e3c6dee61f992a10cfed7c8cce5c7db7ca8a4242ecb63d

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