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EuSchulVorRV 1985

§ 2

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München

(1) Haben die Europäischen Schulen Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen, die ausschließlich für ihren satzungsgemäßen Bedarf bestimmt sind, so vergütet das Bundeszentralamt für Steuern die ihnen hierfür von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von ihnen bezahlte Umsatzsteuer auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer, wenn der Steuerbetrag im Einzelfall 50 Deutsche Mark übersteigt. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird nur gewährt, soweit die anderen Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet ansässigen Europäischen Schulen eine entsprechende Steuerentlastung gewähren.
(3) Die Vergütung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnungen für jede Schule gesondert beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres einzureichen, das dem Jahr des Umsatzes folgt. Er soll alle Vergütungsansprüche eines Abrechnungszeitraums, der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen. Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.
(4) Mindert sich der Steuerbetrag, hat der Antragsteller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu unterrichten. Der zuviel erhaltene Vergütungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurückzuzahlen. Er kann mit den Vergütungsansprüchen auf Grund eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags verrechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209990985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee4fbb0eb97ca4814e3c6dee61f992a10cfed7c8cce5c7db7ca8a4242ecb63d

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