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EuSchulVorRV 1985

§ 7

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München

§ 2 ist auf Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1984 bewirkt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209990985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee4fbb0eb97ca4814e3c6dee61f992a10cfed7c8cce5c7db7ca8a4242ecb63d

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