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EuSchulVorRV 1985

§ 6

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München

Die ausländischen Bediensteten der Europäischen Schulen in Karlsruhe und München sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden und von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis. Die Bestimmungen über die allgemeine Meldepflicht nach den Meldegesetzen der Länder bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209990985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee4fbb0eb97ca4814e3c6dee61f992a10cfed7c8cce5c7db7ca8a4242ecb63d

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