EUObstGemüseDV
§ 6Anträge
Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
- 1.
- Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse, in Tonnen und Bestimmungszweck nach § 4, jeweils getrennt für jedes Erzeugnis,
- 2.
- vor der Reifung geerntete oder nicht geerntete Fläche je Erzeugnis in Hektar
- 1.
- im Fall von Marktrücknahmen ein Nachweis über die Verwendung der im Antrag genannten Erzeugnisse entsprechend dem im Antrag angegebenen Bestimmungszweck,
- 2.
- im Fall von Ernte vor der Reifung oder Nichternte ein Nachweis über die im Antrag angegebenen vor der Reifung geernteten oder nicht geernteten Flächen je Erzeugnis in Hektar.
Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630
Sonst: Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR607600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff153da957f290c94d70ca126b9105fca8c9b6460b35529e83dff60199bd62bb