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EUObstGemüseDV

§ 4Bestimmungszwecke für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse

Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

(1) Bestimmungszweck für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse ist neben der in Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011, S. 1) genannten Verwendung die Verwendung zu Nichtnahrungszwecken mit Ausnahme der Verarbeitung zu Futtermitteln.
(2) Die Empfänger aus dem Markt genommener Erzeugnisse müssen diese entsprechend den in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungszwecken verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630

Sonst: Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR607600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff153da957f290c94d70ca126b9105fca8c9b6460b35529e83dff60199bd62bb

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