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EUObstGemüseDV

§ 8Muster, Vordrucke und Formulare

Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

(1) Die zuständigen Stellen können für Notifizierungen, Anträge oder Erklärungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.
(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630

Sonst: Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR607600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff153da957f290c94d70ca126b9105fca8c9b6460b35529e83dff60199bd62bb

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