Zum Gesetzesinhalt

EUObstGemüseDV

§ 9Mitteilungspflichten

Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Die Länder teilen der Bundesanstalt alle Angaben, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630

Sonst: Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR607600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff153da957f290c94d70ca126b9105fca8c9b6460b35529e83dff60199bd62bb

XML-Quelle beim Herausgeber