Zum Gesetzesinhalt

ERVDPMAV

§ 4Einreichung auf einem Datenträger

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.
(2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 424-1-13 v. 1.11.2013 I 3906 (ERVDPMAV 2013)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0320B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6bf75912985c8f5616342491043e15ef443f38a2656ac7bb123fd2cf266fe6cf

XML-Quelle beim Herausgeber