(1) Elektronische Dokumente können beim Deutschen Patent- und Markenamt über diejenigen digitalen Dienste eingereicht werden, die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt
1.
auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zur Verfügung gestellt werden oder
2.
auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts benannt werden.
(2) Elektronische Dokumente können auch durch Zugänglichmachung in einer vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür anerkannten Datenbank eingereicht werden, wenn der Anmelder den Abruf aus der Datenbank unter Angabe der erforderlichen Informationen beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die anerkannten Datenbanken bekannt.
(3) Die Nutzung der digitalen Dienste nach Absatz 1 setzt eine Registrierung voraus. Die Registrierung erfolgt
1.
durch Identitätsnachweis über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes in einem Verfahren nach § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes oder
2.
in einem anderen vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Registrierungsverfahren.
Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Authentisierung für die Einreichung elektronischer Dokumente durch die vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannten Authentisierungsmittel. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Registrierungsverfahren und die Einzelheiten hierzu sowie die anerkannten Authentisierungsmittel bekannt.
(4) Elektronische Dokumente können auch ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 über digitale Dienste nach Absatz 1 eingereicht werden:
1.
in Markenverfahren
a)
für Anmeldungen,
b)
für Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989 (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017),
2.
in Designverfahren
a)
für Anmeldungen,
b)
für Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann weitere Verfahrenshandlungen bestimmen, bei denen elektronische Dokumente ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen auf seiner Internetseite bekannt.
(5) Werden nach Absatz 1 Nummer 2 digitale Dienste einer europäischen oder internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation benannt, so gelten für die Einreichung elektronischer Dokumente über diese digitalen Dienste abweichend von den Absätzen 3 und 4 ausschließlich die für die Nutzung dieser elektronischen Systeme geltenden Anforderungen an die Registrierung und Authentisierung.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 424-1-13 v. 1.11.2013 I 3906 (ERVDPMAV 2013)
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