ERVDPMAV
§ 1Einreichung elektronischer Dokumente
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
- 1.
- in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
- 2.
- in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
- 3.
- in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,
- 4.
- in Verfahren nach dem Designgesetz.
Sonst: Ersetzt V 424-1-13 v. 1.11.2013 I 3906 (ERVDPMAV 2013)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0320B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6bf75912985c8f5616342491043e15ef443f38a2656ac7bb123fd2cf266fe6cf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 93 StGBBegriff des Staatsgeheimnisses
„… /2411, 4. in Verfahren nach dem Designgesetz. (2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden. (3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse …“