EPSPV
§ 8Prüfung
Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
- 1.
- Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
- 2.
- Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und
- 3.
- Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0edd503fab5e065466c86962da0fb3b6d93312f944391cdb2bff48c2d182144
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 EPSVFachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
„… nd der Eisenbahntechnik und 3. Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach …“