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EPSPV

Anlage(§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer

Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2089)

1.Fächer
1.1Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
1.2Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik,
1.3Fach 3:  Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird,
1.4Fach 4:  Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen).
2.Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau
Prüfungsdauer in Minuten
FachErstmalige AnerkennungErweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Teilgebiet im Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung innerhalb
desselben Teilgebietes
145bis zu 15bis zu 15*bis zu 15*
245454515
345454545
430303020
_________________
Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
3.Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik
Prüfungsdauer in Minuten
FachErstmalige AnerkennungErweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Teilgebiet im Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung innerhalb
desselben Teilgebietes
145151515
245151515
360606040
430303020
Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
Im Einzelfall vor der Prüfung festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0edd503fab5e065466c86962da0fb3b6d93312f944391cdb2bff48c2d182144

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 2 EPSVFachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen

    „… Eisenbahntechnik, 1.3 Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird, 1.4 Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine …“