EPSPV
Anlage(§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer
Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
| 1. | Fächer |
| 1.1 | Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht, |
| 1.2 | Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik, |
| 1.3 | Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird, |
| 1.4 | Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen). |
| 2. | Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau |
| Prüfungsdauer in Minuten | |
| Fach | Erstmalige Anerkennung | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Teilgebiet im Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung innerhalb desselben Teilgebietes |
| 1 | 45 | bis zu 15 | bis zu 15* | bis zu 15* |
| 2 | 45 | 45 | 45 | 15 |
| 3 | 45 | 45 | 45 | 45 |
| 4 | 30 | 30 | 30 | 20 |
| Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen. | |
| 3. | Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik |
| Prüfungsdauer in Minuten | |
| Fach | Erstmalige Anerkennung | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Teilgebiet im Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung innerhalb desselben Teilgebietes |
| 1 | 45 | 15 | 15 | 15 |
| 2 | 45 | 15 | 15 | 15 |
| 3 | 60 | 60 | 60 | 40 |
| 4 | 30 | 30 | 30 | 20 |
| Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0edd503fab5e065466c86962da0fb3b6d93312f944391cdb2bff48c2d182144
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 EPSVFachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
„… Eisenbahntechnik, 1.3 Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird, 1.4 Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine …“