EPSPV
§ 16Wiederholungsprüfung
Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
- 1.
- in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und
- 2.
- innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0edd503fab5e065466c86962da0fb3b6d93312f944391cdb2bff48c2d182144
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 EPSVFachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
„… kt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ern b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern c) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach § 16 EPSPV a) 3 000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer b) 2 100 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer c) 1 200 Euro z …“