(1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen.
(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt.
(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(3) Vorausleistungen werden erhoben
1.
zu Beginn des vierten Quartals des Kalenderjahres in Höhe des nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 für das laufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag),
2.
nach Ermittlung des gesamten notwendigen Aufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres nach Absatz 2 Satz 3 in voller Höhe.
Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete Zahlung wird dem Vorausleistungspflichtigen unverzinst erstattet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760
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