(1) Die Vorausleistungen werden von demjenigen erhoben, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist, wenn auf Grund der genehmigten Tätigkeit mit einem Anfall von radioaktiven Abfällen, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, zu rechnen ist. Die Vorausleistungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn eine Genehmigung nach Satz 1 zwar nicht mehr vorliegt, aber auf Grund der Ausnutzung der erteilten Genehmigung radioaktive Abfälle, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, angefallen sind. Wenn auf Grund einer genehmigten Tätigkeit nach Satz 1 radioaktive Abfälle angefallen sind und sowohl nach Satz 2 ein ehemaliger Genehmigungsinhaber als auch nach Satz 1 ein derzeitiger Genehmigungsinhaber vorausleistungspflichtig sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.
(2) Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes werden nicht berücksichtigt, wenn der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erfolgt, für die nach dem Atomgesetz eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden ist.
(3) Von Landessammelstellen werden keine Vorausleistungen erhoben.
(4) Von der Erhebung von Vorausleistungen kann abgesehen werden, wenn sich auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder des Betriebs der Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen mit geringer spezifischer Aktivität ergeben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760
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