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EndlagerVlV

§ 3Art und Umfang des Aufwandes

Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
1.
die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
2.
den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
3.
die Planung,
4.
die Erkundung,
5.
die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
6.
die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005620982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab6e8097c886419f005a03717c9663854cd9557f7f5ee823d3b6d9ff838fd799

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