(1) Die Vorausleistung und der Vorausleistungsabschlag werden einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teilzahlungen vorgesehen sind.
(2) Werden die Vorausleistungen und die Vorausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760
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