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EndlagerVlV

§ 1Erhebung von Vorausleistungen

Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005620982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab6e8097c886419f005a03717c9663854cd9557f7f5ee823d3b6d9ff838fd799

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