EndlagerVlV
§ 6Verteilung des Aufwandes
- 1.
- für ein Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
- a)
- zu 64,4 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist,
- b)
- zu 6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist,
- c)
- zu 29,6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist,
- 2.
- für ein Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle
- a)
- zu 96,5 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist,
- b)
- zu 0,7 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist,
- c)
- zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005620982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab6e8097c886419f005a03717c9663854cd9557f7f5ee823d3b6d9ff838fd799