KTFG
§ 4Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“
- 1.
- die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese Einnahmen nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,
- 2.
- die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,
- 3.
- Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,
- 4.
- sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen aus den geförderten Maßnahmen,
- 5.
- Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie
- 6.
- Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes nach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR180700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66d4e8bb455a15018d09a10dece69492206a308149f54281be5b181054b450d6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 37 BHOÜber- und außerplanmäßige Ausgaben
„… ig. Das Sondervermögen kann zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaus …“
- Art 143h GG
„… em Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie 6. Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes nach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnu …“