KTFG
§ 2Zweck des Sondervermögens
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“
- 1.
- Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist,
- 2.
- Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder
- 3.
- Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu entlasten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR180700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66d4e8bb455a15018d09a10dece69492206a308149f54281be5b181054b450d6