GG
Art 143h
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 1 COV19GewStAusglGPauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
„… iligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Bet …“
- § 4 KTFGEinnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
„… em Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie 6. Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes nach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnu …“
- § 1 LuKIFGZiel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes
„… lichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzieru …“
- § 3 SVIKGInvestitionen der Länder
„… bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur Verfügung.“