Zum Gesetzesinhalt

KTFG

§ 7Rechnungslegung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“

Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR180700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66d4e8bb455a15018d09a10dece69492206a308149f54281be5b181054b450d6

XML-Quelle beim Herausgeber