(1) Niemand kann sich auf die Rechtsunwirksamkeit des Ausspruchs berufen, solange er nicht durch gerichtliches Urteil für rechtsunwirksam erklärt ist.
(2) Die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruchs kann von dem Vater und der Mutter des Mannes sowie von dem Staatsanwalt erhoben werden. Die Klage ist gegen die Frau und die Kinder zu richten.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die nachträgliche Eheschließung beurkundet worden ist. Hat das hiernach zuständige Landgericht seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Frau oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des ältesten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebenden Kindes.
(4) Auf die Klage finden die für die Ehenichtigkeitsklage geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 11 Nr. 1 G v. 14.6.1976 I 1421
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