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§ 5

Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

(1) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die auf der Feststellung beruhen, daß durch den Ausspruch des Standesbeamten eine gültige Ehe zustande gekommen ist, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die auf der Feststellung beruhen, daß der Ausspruch des Standesbeamten keine Rechtswirkungen habe, stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen, es sei denn, daß der Ausspruch des Standesbeamten aus den in § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Gründen für rechtsunwirksam erklärt worden ist.
(3) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund der diesem Gesetz entsprechenden Vorschriften der Britischen Zone oder des Landes Rheinland-Pfalz ergangen sind, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 Nr. 1 G v. 14.6.1976 I 1421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002150951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66ce19fa67a29e47751d702c7ee9cc2e68da4e05154d94a9e7a9198bfb84f40e

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