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§ 3

Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 Nr. 1 G v. 14.6.1976 I 1421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002150951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66ce19fa67a29e47751d702c7ee9cc2e68da4e05154d94a9e7a9198bfb84f40e

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