EheschlRWirkgG
§ 1
Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung
- 1.
- Die Frau hat den Familiennamen des Mannes erhalten.
- 2.
- Ihr stehen die Ansprüche nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) sowie die öffentlich-rechtlichen Versicherungsansprüche und die Ansprüche aus einer betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wie einer Witwe zu. Hinsichtlich der Gewährung von Witwengeld aus einem Beamtenverhältnis oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Verstorbenen wird sie wie die Witwe eines Beamten behandelt, der die Ehe erst nach dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen hat. Weitergehende Ansprüche nach Landesrecht bleiben unberührt.
- 3.
- Ein von dem Manne stammendes Kind der Frau hat die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt; § 1720 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Stand: Geändert durch Art. 11 Nr. 1 G v. 14.6.1976 I 1421
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002150951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66ce19fa67a29e47751d702c7ee9cc2e68da4e05154d94a9e7a9198bfb84f40e