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§ 6

Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

(1) Vermögensrechtliche Erklärungen, die von den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Ausspruch abgegeben worden sind, sind rechtswirksam, es sei denn, daß der Ausspruch des Standesbeamten für rechtsunwirksam erklärt wird.
(2) Das gleiche gilt für Vergleiche und vorbehaltlose Anerkenntnisse, die sich auf die vermögensrechtlichen Folgen des Ausspruchs beziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 Nr. 1 G v. 14.6.1976 I 1421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002150951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66ce19fa67a29e47751d702c7ee9cc2e68da4e05154d94a9e7a9198bfb84f40e

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