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§ 7

Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.
die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 13. August 1948 (Verordnungsbl. für die Britische Zone S. 237),
2.
das rheinland-pfälzische Landesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 24. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81).
(3) Ansprüche, die auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen erworben sind, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 Nr. 1 G v. 14.6.1976 I 1421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002150951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66ce19fa67a29e47751d702c7ee9cc2e68da4e05154d94a9e7a9198bfb84f40e

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